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Private Haftpflichtversicherung
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Lebensalter | Deliktfähikeit |
Unter 7Jahren | Deliktunfähig: d. h. das Kind kann nicht haftbar gemacht werden, wohl aber die Eltern bei Verletzung der Aufsichtspflicht. |
7 bis unter 18 Jahre | Beschränkt deliktfähig: Je nach Grad der Einsicht des Kindes kann es selbst haftbar gemacht werden (bei einem 10jährigen kann man z, B. die Einsicht erwarten, daß der Umgang mit offenem Feuer in der Nähe einer Scheune zu einem Brand führen kann). |
ab 18 Jahren | Voll deliktfähig |
Die Privathaftpflichtversicherung ist
eine der wichtigsten Versicherungen überhaupt. Jeder
kann in die Lage kommen, einen unbeabsichtigt
verursachten Schaden ersetzen zu müssen. Da der
Schädiger unbegrenzt haftet, kann dies ein
existenzbedrohendes Risiko sein (z. B. ein Radfahrer
verursacht einen Verkehrsunfall: Personenschaden,
Sachschaden, Schmerzensgeld, evtl. Rentenzahlungen). Die Privat-Haftpflichtversicherung prüft für die Versicherten zunächst, ob eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, befriedigt die Schadenersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche für den Versicherten ab. Kommt es zum Rechtsstreit, führt sie den Prozeß und trägt auch hierfür die Kosten. Da die Aufgabe der privaten Haftpflichtversicherung vor allem der Schutz vor teueren, existenzbedrohenden Schadenersatzforderungen ist, bieten immer mehr Unternehmen auch Haftpflichttarife mit einem Selbstbehalt an. Dieser Selbstbehalt trägt dazu bei, daß die Versicherungsbeiträge niedrig bleiben, der Versicherungsschutz für kostenintensivere Schadenersatzforderungen trotzdem erhalten bleibt. Denn eine aus Unachtsamkeit heruntergestoßene Vase für 25,- EUR führt sicher nicht zu einem finanziellen Ruin des Schadenverursachers. |
Schon eine kleine Unachtsamkeit kann schwere Folgen haben - und Sie haften nach dem Gesetz für alle Schäden in unbegrenzter Höhe, die anderen dadurch entstehen. Eine private Haftpflichtversicherung ist daher unverzichtbar. |
Beiträge: Privathaftpflichtversicherung
mit Weltdeckung, gilt auch für den Urlaub |
Die wichtigste Bestimmung
zur Haftungsfrage enthält der § 823 BGB. Diese
Bestimmung sagt sinngemäß: Wer einem anderen schuldhaft
einen Schaden zufügt, muß den Schaden ersetzen. Nach dem Gesetz haftet der Verursacher für alle schuldhaft herbeigeführten Schäden in unbegrenzter Höhe. |
Gefährdungshaftung: Allein die Tatsache, daß man einen "gefährlichen Tatbestand" geschaffen hat, verpflichtet zum Schadenersatz. z.B.Kraftfahrzeug, Heizöltank, UHG-Anlagen (Umwelthaftungsgesetz), das Halten von Tieren, die nicht dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit des Halters dienen, fehlerhafte Produkte usw. |
Forderungsausfalldeckung
in der Privathaftpflichtversicherung 1. Gegenstand des
Versicherungsschutzes Der Versicherer stellt den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen so, als hätte der Dritte dieselbe Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen wie der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung. Der Versicherer prüft die Haftpflichtfrage und leistet im Rahmen des Versicherungsschutzes Ersatz der Entschädigung, welche der Schadenersatzpflichtige aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen lnhalts nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der Europäschen Union (EU), der Schweiz oder Norwegens zu erbringen hat. Über den Umfang der Privathaftpflicht hinaus besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn der Dritte in seiner Eigenschaft als Tierhalter oder /-hüter den Schaden zu verantworten hat. Der Schadenersatzpflichtige oder sonstige Dritte haben keine Rechte aus dieser Forderungsausfalldeckung. 2. Umfang des Versicherungsschutzes Anmerkung: Die Selbstbeteiligung hierbei und der Umfang des Vers.-Schutzes ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich. |
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